BFSG · Grundlagen

BFSG: Wer ist betroffen und ab wann gilt es?

Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Deutschland. Es ist das erste Gesetz, das auch private Unternehmen umfassend zur digitalen Barrierefreiheit verpflichtet. Wer betroffen ist, wer Ausnahmen hat und welche Fristen gelten – hier der Überblick.

  • 8 Minuten Lesezeit
  • Stand: Mai 2026

Was ist das BFSG?

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) setzt die EU-Richtlinie 2019/882 – auch bekannt als European Accessibility Act (EAA) – in deutsches Recht um. Es wurde bereits am 16. Juli 2021 verkündet, ist aber erst seit dem 28. Juni 2025 vollständig in Kraft.

Das Gesetz verpflichtet erstmals umfassend auch private Wirtschaftsakteure – Hersteller, Händler, Importeure und Dienstleister – dazu, bestimmte Produkte und Dienstleistungen für Verbraucher:innen barrierefrei zu gestalten. Davor galten Barrierefreiheitsanforderungen wie BITV 2.0 nur für öffentliche Stellen.

Wer ist betroffen?

Das BFSG richtet sich an alle Wirtschaftsakteure, die unter das Gesetz fallende Produkte oder Dienstleistungen an Verbraucher:innen anbieten. Reine B2B-Angebote sind nicht betroffen – aber die B2B-Eigenschaft muss klar erkennbar sein.

Typische betroffene Akteure sind unter anderem:

  • Betreiber:innen von Online-Shops und E-Commerce-Plattformen
  • Anbieter:innen von Banking- und Zahlungsdienstleistungen
  • Telekommunikationsanbieter:innen
  • Anbieter:innen von E-Books und E-Reader-Software
  • Hersteller:innen von Computern, Smartphones und Tablets
  • Betreiber:innen von Selbstbedienungsterminals
  • Anbieter:innen von Personenbeförderungsdiensten (für digitale Angebote)

Welche Produkte und Dienstleistungen?

Das BFSG nennt in § 1 Absatz 2 und 3 abschließend die betroffenen Produkte und Dienstleistungen. Hier ein Überblick:

Bereich Betroffen?
Online-Shops für Endverbraucher Ja
Online-Banking und Zahlungsdienste Ja
Mobiltelefone, Computer, Tablets Ja
Selbstbedienungsterminals (Geldautomaten, Check-in) Ja
E-Books, E-Reader-Software Ja
Online-Buchungs- und Ticketsysteme Ja
Reine B2B-Angebote Nein
Reine Image- oder Blog-Seiten (keine Vertragsabschlüsse) Nein

Ausnahme: Kleinstunternehmen

Eine der wichtigsten Ausnahmen betrifft Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen. Sie sind vom BFSG befreit, wenn beide folgenden Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:

  • Weniger als 10 Beschäftigte
  • Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro

Maßgeblich für die Beurteilung ist der Jahresdurchschnitt des Vorjahres. Wer eine der Schwellen im nächsten Jahr überschreitet, fällt aus der Ausnahme heraus und muss die BFSG-Anforderungen umsetzen.

Wichtige Fristen und Übergangsregeln

Das Gesetz ist seit dem 28. Juni 2025 vollständig in Kraft. Für einige Bereiche gelten jedoch Übergangsfristen.

  • 28. Juni 2025

    Inkrafttreten BFSG

    Alle neuen Produkte und Dienstleistungen müssen die BFSG-Anforderungen erfüllen. Für Websites und Online-Shops gibt es keine Übergangsfrist – sie müssen ab diesem Datum konform sein.

  • 28. Juni 2025 bis 27. Juni 2030

    Übergangsfrist für bestehende Dienstleistungen mit Produkten

    Dienstleistungen, die bereits vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig mit bestimmten Produkten erbracht wurden, dürfen diese Produkte bis 2030 weiterverwenden.

  • Bis 28. Juni 2040

    Übergangsfrist Selbstbedienungsterminals

    Geldautomaten und ähnliche Selbstbedienungsterminals, die vor dem 28. Juni 2025 in Betrieb genommen wurden, dürfen bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer, längstens bis 2040, weiterbetrieben werden.

Bin ich betroffen? Selbst-Check

Die folgenden drei Fragen helfen dir bei einer ersten Einschätzung. Wenn du eine davon mit „Ja" beantwortest und nicht unter die Kleinstunternehmen-Ausnahme fällst, bist du sehr wahrscheinlich vom BFSG betroffen.

Selbst-Check

Drei Fragen zur Betroffenheit

Verkaufst du Produkte oder Dienstleistungen online an Verbraucher:innen?
Das schließt Online-Shops, Buchungsportale, App-Stores und digitale Abos ein.
Können Verbraucher:innen auf deiner Website Verträge abschließen, Termine buchen oder Bestellungen aufgeben?
Auch reine Terminbuchungssysteme zählen als Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr.
Bietest du eines der explizit genannten Produkte oder Dienstleistungen aus § 1 BFSG an?
Banking, Telekommunikation, E-Books, Personenbeförderung, Hardware, Selbstbedienungsterminals – die vollständige Liste findest du im Gesetzestext.