BITV 2.0 verstehen: Pflichten, Geltungsbereich und Abgrenzung zum BFSG
Die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0) ist das wichtigste deutsche Regelwerk zur digitalen Barrierefreiheit öffentlicher Stellen. Was sie fordert, für wen sie gilt – und wo sie endet und das BFSG beginnt.
Was ist die BITV 2.0?
Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung 2.0
Die BITV 2.0 ist eine deutsche Bundesverordnung, die die digitale Barrierefreiheit von öffentlichen Stellen des Bundes regelt. Sie setzt die EU-Richtlinie 2016/2102 in nationales Recht um und stützt sich rechtlich auf das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG).
Die aktuelle Fassung (BITV 2.0) wurde 2019 grundlegend überarbeitet und mehrfach aktualisiert. Sie betrifft Websites, mobile Anwendungen, elektronische Verwaltungsabläufe, grafische Programmoberflächen und veröffentlichte Dokumente öffentlicher Stellen.
Im Kern verweist die BITV 2.0 auf die europäische Norm EN 301 549, die wiederum auf die WCAG 2.1 Konformitätsstufe AA verweist. Wer diese drei Bezeichnungen liest und denkt, das sei dasselbe, liegt fast richtig – mit ein paar wichtigen Unterschieden, die im Abschnitt zu den Besonderheiten erklärt werden.
Wer ist verpflichtet?
Die BITV 2.0 gilt für die öffentliche Verwaltung des Bundes. Konkret bedeutet das:
- Bundesministerien und nachgeordnete Bundesbehörden
- Bundesoberbehörden, Bundesanstalten, Bundesämter
- Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts des Bundes
- Beliehene Personen mit hoheitlichen Aufgaben des Bundes
Für Länder und Kommunen gilt die BITV 2.0 nicht direkt. Stattdessen haben die Bundesländer jeweils eigene Landesgesetze und Landesverordnungen erlassen, die aber inhaltlich auf die BITV 2.0 oder direkt auf die EN 301 549 verweisen. In der Praxis sind die Anforderungen damit für öffentliche Stellen aller staatlichen Ebenen vergleichbar.
Was fordert die BITV konkret?
Die BITV 2.0 fordert in § 3, dass digitale Angebote öffentlicher Stellen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sein müssen – die vier Prinzipien der WCAG. Technisch wird das durch den Verweis auf die EN 301 549 konkretisiert, die für Webinhalte die WCAG 2.1 Stufe AA verlangt.
Die wichtigsten Anforderungen auf einen Blick:
- § 3 Abs. 2
EN 301 549 als Hauptstandard
Die Konformitätsvermutung greift, wenn die EN 301 549 in ihrer jeweils gültigen Fassung eingehalten wird.
- § 3 Abs. 3
Stand der Technik
Soweit Nutzeranforderungen durch die EU-Norm nicht abgedeckt sind, gilt der Stand der Technik – etwa über DIN-ISO-Normen.
- § 3 Abs. 4
Anstreben von AAA
Für Startseiten, Navigationsbereiche und interaktive Funktionen sollen WCAG-AAA-Kriterien angestrebt werden – soweit technisch möglich.
- § 4
Gebärdensprache & Leichte Sprache
Auf jeder Startseite müssen Informationen in Deutscher Gebärdensprache und Leichter Sprache angeboten werden.
- § 7
Erklärung zur Barrierefreiheit
Jede öffentliche Stelle muss eine standardisierte Erklärung zur Barrierefreiheit veröffentlichen – mit Feedback-Mechanismus.
- Anlage 1
PDF und Office-Dokumente
Veröffentlichte Dokumente müssen barrierefrei sein. Der PDF-Standard wird in einem separaten Artikel behandelt.
Besonderheiten gegenüber WCAG
Die BITV 2.0 fordert mehr als WCAG 2.1 AA. Wer nur WCAG umsetzt, erfüllt die BITV noch nicht vollständig. Drei Punkte sind besonders relevant:
Deutsche Gebärdensprache (DGS) und Leichte Sprache
Auf der Startseite öffentlicher Stellen müssen Informationen in DGS und in Leichter Sprache angeboten werden. Das ist eine Anforderung, die in den WCAG selbst nicht vorkommt. Konkret betrifft das:
- Erläuterung der wesentlichen Inhalte der Website
- Hinweise zur Navigation
- Hinweise auf weitere DGS- und Leichte-Sprache-Angebote im Webauftritt
Höhere Anforderungen bei zentralen Funktionen
Während die WCAG bei AA stehen bleibt, fordert die BITV für Startseiten, Navigation und interaktive Funktionen das Anstreben von AAA-Kriterien. Das ist keine harte Pflicht, sondern eine Soll-Vorschrift – aber bei Audits wird darauf geachtet.
Verbindliche Erklärung zur Barrierefreiheit
Die BITV legt das genaue Format der Erklärung zur Barrierefreiheit fest. Hier reicht es nicht, irgendwo zu schreiben „Wir achten auf Barrierefreiheit" – die Erklärung muss konkrete Angaben zum Konformitätsstand, zu nicht-barrierefreien Inhalten, zum Feedback-Mechanismus und zur Durchsetzungsbehörde enthalten.
Die Erklärung zur Barrierefreiheit
Die Erklärung zur Barrierefreiheit ist eines der sichtbarsten BITV-Elemente. Sie muss auf jeder Website öffentlicher Stellen leicht auffindbar veröffentlicht sein, üblicherweise im Footer.
Inhaltlich gefordert sind:
- Stand der Vereinbarkeit mit den Barrierefreiheitsanforderungen (vollständig / teilweise / nicht konform)
- Auflistung nicht-barrierefreier Inhalte mit Begründung
- Erstellungs- und Aktualisierungsdatum der Erklärung
- Feedback-Mechanismus für Nutzer:innen mit Kontaktdaten
- Verweis auf das Durchsetzungsverfahren bei der zuständigen Stelle
BITV oder BFSG – was gilt für mich?
Die häufigste Frage in der Praxis: Welches der beiden Regelwerke gilt für meine Organisation? Die Grundregel ist klar:
Die folgende Tabelle zeigt die wichtigsten Unterschiede im direkten Vergleich:
Drei Fragen zur Einordnung
Wenn ja: BITV 2.0 gilt direkt.
Wenn ja: Es gilt das jeweilige Landesgesetz, das aber inhaltlich auf dieselbe EU-Richtlinie verweist. Praktisch dieselben Anforderungen wie BITV.
Wenn ja: BFSG. Mehr dazu im Artikel zur BFSG-Betroffenheit.
Wenn beides gilt: typische Mischfälle
In bestimmten Konstellationen können BITV und BFSG gleichzeitig Anwendung finden. Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit hat dazu ein eigenes Abgrenzungspapier veröffentlicht. Typische Beispiele:
- Städtische Sportstätte mit Online-Ticketverkauf: Der gesamte Webauftritt fällt unter BITV. Sobald aber Verbraucher:innen online Eintrittskarten kaufen, gilt für diesen Bereich zusätzlich das BFSG.
- Kommunale Stadtwerke mit Stromverträgen: Die Website der Stadtwerke fällt grundsätzlich unter die Landes-BITV. Wenn aber Strom-, Wasser- oder Gasverträge online abgeschlossen werden können, gilt zusätzlich das BFSG.
- Öffentlich finanzierte Kultureinrichtung mit Online-Shop: Museum, Theater oder Bibliothek erfüllen die BITV für ihr Hauptangebot – ein Online-Shop für Bücher, Merchandise oder Veranstaltungstickets fällt zusätzlich unter das BFSG.
Durchsetzung und Sanktionen
Die Durchsetzung der BITV unterscheidet sich grundlegend vom BFSG: Während das BFSG eine Marktüberwachung mit Bußgeldverfahren vorsieht, setzt die BITV auf Verwaltungsverfahren. Konkret:
- Die BFIT-Bund(Bundesfachstelle für Barrierefreiheit in der Informationstechnik) berät öffentliche Stellen und führt Konformitätsbewertungen durch.
- Die Schlichtungsstelle BGG beim Bundesbeauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen vermittelt bei Beschwerden.
- Bürger:innen können Durchsetzungsverfahren einleiten, wenn eine öffentliche Stelle nicht reagiert.
- Direkte Bußgelder wie im BFSG sind in der BITV nicht vorgesehen – wohl aber Konsequenzen für öffentliche Stellen, die die Anforderungen dauerhaft ignorieren.
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