Barrierefreiheit in Österreich: das Barrierefreiheitsgesetz (BaFG)
Seit dem 28. Juni 2025 gilt in Österreich das Barrierefreiheitsgesetz, kurz BaFG. Es setzt den European Accessibility Act der EU um und verpflichtet Unternehmen, bestimmte Produkte und Dienstleistungen barrierefrei anzubieten: vom Online-Shop über das E-Banking bis zum Fahrkartenautomaten. Diese Seite erklärt, wen das Gesetz betrifft, welche Ausnahmen und Übergangsfristen es gibt, wie die Marktüberwachung arbeitet und wie sich das BaFG vom deutschen BFSG unterscheidet.
Was ist das BaFG?
Das Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) ist Österreichs Umsetzung des European Accessibility Act (EAA). Der EAA ist eine EU-Richtlinie, also ein europäisches Rahmengesetz, das jeder Mitgliedstaat in ein eigenes nationales Gesetz übersetzen muss. Österreich hat das mit dem BaFG getan: Der Nationalrat hat es im Juli 2023 beschlossen (kundgemacht als BGBl. I Nr. 76/2023), seit dem 28. Juni 2025 gilt es. Deutschland hat denselben EAA mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) umgesetzt, das am gleichen Tag wirksam wurde.
Das BaFG ist ein Wirtschaftsgesetz: Es richtet sich an Hersteller:innen, Importeur:innen, Händler:innen und Dienstleistungserbringer:innen, also an die sogenannten Wirtschaftsakteure. Sie dürfen die im Gesetz genannten Produkte und Dienstleistungen nur noch barrierefrei auf den Markt bringen. Daneben bestehen die anderen österreichischen Regelwerke weiter, etwa das Web-Zugänglichkeits-Gesetz (WZG) für Websites und Apps öffentlicher Stellen und das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) als allgemeiner Diskriminierungsschutz.
Für welche Produkte und Dienstleistungen gilt es?
Das BaFG gilt nicht pauschal für „alles Digitale", sondern für einen klar umrissenen Katalog von Produkten und Dienstleistungen, die sich an Verbraucher:innen richten. Der Schwerpunkt liegt auf Informations- und Kommunikationstechnik. Die Liste stammt aus dem EAA und ist deshalb in allen EU-Staaten fast identisch.
| Bereich | Beispiele |
|---|---|
| Hardware und Geräte | PCs, Notebooks, Smartphones, Tablets, Smart-TVs samt ihren Betriebssystemen; E-Reader; Modems und Router |
| Selbstbedienungsterminals | Geldautomaten, Fahrkartenautomaten, Check-in-Automaten, Zahlungsterminals an der Kasse |
| Telekommunikation | Telefondienste, SMS, Sprach- und Videotelefonie, Online-Messengerdienste, Internetzugangsdienste |
| Bankdienstleistungen | E-Banking und Banken-Websites für Verbraucher:innen, Identifizierungs- und Zahlungsverfahren |
| E-Commerce | Online-Shops und Buchungsstrecken, vom Warenkorb bis zum Bezahlvorgang |
| Medien und E-Books | E-Books samt Lese-Software; Websites und Apps, die Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten geben (z. B. Streaming-Portale) |
| Personenverkehr | Websites, Apps und E-Ticketing von Bahn-, Bus-, Flug- und Schiffsverkehr, interaktive Terminals der Verkehrsanbieter |
Wichtig für die Praxis: Auch Websites, die Teil einer erfassten Dienstleistung sind oder Informationen zu erfassten Produkten bereitstellen, müssen die Anforderungen erfüllen, zum Beispiel der Webauftritt eines Online-Shops oder eine online verfügbare Gebrauchsanleitung. Die Beantwortung von Notrufen hat Österreich übrigens nicht im BaFG, sondern im Telekommunikationsgesetz 2021 geregelt.
Was das BaFG inhaltlich verlangt
Die konkreten Anforderungen stehen in Anlage 1 des Gesetzes. Produkte müssen so gestaltet sein, dass Menschen mit Behinderungen sie selbständig nutzen können: Informationen zur Verwendung müssen über mehr als einen sinnlichen Kanal verfügbar sein, Bedienelemente erkennbar und bedienbar. Für Selbstbedienungsterminals kommen branchenspezifische Anforderungen dazu, etwa Sprachausgabe, ein Kopfhöreranschluss, verlängerbare Eingabezeiten und ausreichender Kontrast.
Dienstleistungen, und damit auch Websites und Apps, müssen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sein. Das sind genau die vier Prinzipien der WCAG , der internationalen Web-Richtlinien für Barrierefreiheit. Zusätzlich müssen Anbieter:innen Informationen darüber bereitstellen, wie ihre Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt.
Woher weißt du, ob deine Umsetzung „gut genug" ist? Hier hilft die Konformitätsvermutung: Wer eine harmonisierte europäische Norm einhält (eine Norm, die die EU offiziell als Nachweis anerkannt hat), gilt insoweit als gesetzeskonform. Die zentrale Norm ist die EN 301 549 , die für Web-Inhalte auf die WCAG verweist. Produkte brauchen außerdem ein Konformitätsbewertungsverfahren und eine CE-Kennzeichnung, also das bekannte Zeichen, mit dem Hersteller die Einhaltung von EU-Vorgaben erklären.
Ausnahmen und Erleichterungen
Das BaFG kennt drei Wege, auf denen die Pflichten entfallen oder schrumpfen können. Sie sind bewusst eng gefasst: Wirtschaftliche Mühe allein genügt nicht.
| Ausnahme | Was sie bedeutet |
|---|---|
| Grundlegende Veränderung | Die Anforderung würde das Produkt oder die Dienstleistung in ihrem Wesen verändern. Dann entfällt genau diese Anforderung, nicht das ganze Gesetz. |
| Unverhältnismäßige Belastung | Die Umsetzung wäre eine übermäßige organisatorische oder finanzielle Belastung. Das Unternehmen muss diese Beurteilung selbst durchführen, dokumentieren und der Behörde auf Verlangen vorlegen. |
| Kleinstunternehmen | Weniger als 10 Beschäftigte und höchstens 2 Millionen € Jahresumsatz oder Bilanzsumme: Wer nur Dienstleistungen anbietet, ist ganz ausgenommen. Bei Produkten gelten Erleichterungen bei den Nachweispflichten. |
Übergangsfristen: 2030 und 2040
Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Gesetz für alles, was neu auf den Markt kommt oder neu angeboten wird. Für Bestehendes sieht § 37 BaFG gestaffelte Übergangsfristen vor. Sie betreffen Produkte im Bestand und alte Verträge, nicht den laufenden digitalen Auftritt (mehr dazu bei den Mythen unten).
| Fall | Frist |
|---|---|
| Neue Produkte und Dienstleistungen | Müssen seit dem 28. Juni 2025 barrierefrei sein, ohne Übergangsfrist. |
| Dienstleistungen mit Alt-Produkten | Produkte, die schon vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig für eine Dienstleistung eingesetzt wurden, dürfen dafür bis längstens 28. Juni 2030 weiterverwendet werden. |
| Alt-Verträge | Vor dem 28. Juni 2025 geschlossene Dienstleistungsverträge laufen unverändert bis zum Vertragsende, längstens bis 28. Juni 2030. |
| Selbstbedienungsterminals im Bestand | Dürfen bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer weiterlaufen, höchstens 20 Jahre ab Ingebrauchnahme und längstens bis 28. Juni 2040. |
Die lange Frist für Terminals hat einen praktischen Grund: Geldautomaten und Fahrkartenautomaten sind teure Hardware mit langer Lebensdauer. Ersetzt ein Unternehmen ein Gerät, muss das neue aber sofort barrierefrei sein. Die Frist erlaubt das Weiterbetreiben, sie erlaubt kein nicht barrierefreies Nachrüsten.
Marktüberwachung und Strafen
Über die Einhaltung wacht eine zentrale Marktüberwachung: eine Behörde, die Produkte und Dienstleistungen prüft, Mängel beanstanden und Maßnahmen bis hin zum Verkaufsverbot anordnen kann. In Österreich übernimmt das die Landesstelle Oberösterreich des Sozialministeriumservice, und zwar für das ganze Bundesgebiet. Gegen ihre Bescheide kann man Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben.
Die Verwaltungsstrafen regelt § 36 BaFG. Sie sind doppelt gestaffelt: nach der Art des Verstoßes und nach der Unternehmensgröße. Bei der Bemessung zählen außerdem der Umfang des Verstoßes, die Zahl der betroffenen Produkte und Personen sowie Wiederholungen.
| Verstoß | Große Unternehmen | Kleinst- und mittlere Unternehmen |
|---|---|---|
| Nicht barrierefreies Produkt in Verkehr bringen oder nicht barrierefreie Dienstleistung anbieten | bis 80.000 € | bis 50.000 € |
| Mängel bei Konformitätsbewertung, CE-Kennzeichnung oder Pflichtinformationen | bis 40.000 € | bis 25.000 € |
| Verstöße gegen Dokumentations-, Aufbewahrungs- und Mitwirkungspflichten | bis 16.000 € | bis 10.000 € |
Ein bemerkenswertes Detail: Die verhängten Strafgelder versickern nicht im allgemeinen Budget, sondern fließen in den Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderungen und fördern dort Teilhabeprojekte. Jede Strafe kommt damit letztlich der Inklusion zugute.
BaFG und BFSG: zwei Gesetze, ein europäischer Auftrag
Wer im DACH-Raum arbeitet, begegnet beiden Kürzeln: Das österreichische BaFG und das deutsche BFSG setzen dieselbe EU-Richtlinie um und gelten seit demselben Tag. Die inhaltlichen Anforderungen sind deshalb weitgehend deckungsgleich. Wer ein Angebot sauber nach EN 301 549 und WCAG barrierefrei macht, erfüllt den Kern beider Gesetze. Unterschiede gibt es vor allem bei Behörden, Strafrahmen und Begriffen.
| Aspekt | BaFG (Österreich) | BFSG (Deutschland) |
|---|---|---|
| Grundlage | Richtlinie (EU) 2019/882 (EAA) | Richtlinie (EU) 2019/882 (EAA) |
| Gilt seit | 28. Juni 2025 (kundgemacht 19. Juli 2023) | 28. Juni 2025 (verkündet 22. Juli 2021) |
| Marktüberwachung | Zentral: Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich | Gemeinsame zentrale Marktüberwachungsstelle der Bundesländer (MLBF) |
| Maximale Geldstrafe | Verwaltungsstrafe bis 80.000 €, gestaffelt nach Verstoß und Größe | Bußgeld bis 100.000 €, ebenfalls gestaffelt |
| Besonderheiten | Strafgelder fließen in den Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderungen; Notrufe im Telekommunikationsgesetz 2021 geregelt | Eigene Konkretisierungs-Verordnung (BFSGV) mit technischen Details |
Was in Deutschland gilt, wen das BFSG betrifft und welche Fristen dort laufen, liest du im Detail auf unserer Seite BFSG: Wer ist betroffen?
Zwei Mythen zum BaFG
„Mein Unternehmen sitzt nicht in Österreich, also betrifft mich das BaFG nicht."
Entscheidend ist der Markt, nicht der Firmensitz. Wer erfasste Produkte in Österreich in Verkehr bringt oder erfasste Dienstleistungen für Verbraucher:innen in Österreich anbietet, fällt unter das BaFG, auch mit Sitz in Deutschland oder anderswo. Umgekehrt gilt für österreichische Anbieter auf dem deutschen Markt das BFSG. Die gute Nachricht: Da beide Gesetze denselben EAA umsetzen, deckt eine saubere Umsetzung nach EN 301 549 und WCAG beide Märkte inhaltlich ab.
„Bestehende Websites und Online-Shops haben bis 2030 Zeit."
Nein. Die Übergangsfristen des § 37 BaFG gelten für eingesetzte Produkte, Alt-Verträge und Selbstbedienungsterminals, nicht für den Webauftritt selbst. Ein Online-Shop, E-Banking oder ein Ticket-Portal muss seit dem 28. Juni 2025 barrierefrei sein, unabhängig davon, wie alt die Website ist. Wer das Thema aufgeschoben hat, ist also nicht in einer Schonfrist, sondern bereits in der Pflicht.
Checkliste: erste Schritte
Das BaFG ist kein Bürokratie-Selbstzweck: Es sorgt dafür, dass Menschen mit Behinderungen Geld abheben, Tickets kaufen und online einkaufen können, ohne fremde Hilfe zu brauchen. Und es macht Barrierefreiheit erstmals für die gesamte österreichische Privatwirtschaft verbindlich. Wer jetzt strukturiert startet, erfüllt nicht nur ein Gesetz, sondern erreicht auch Kund:innen, die bisher an der eigenen Website gescheitert sind.
Gilt das BaFG für dein Angebot in Österreich?
Wir prüfen, ob deine Produkte und Dienstleistungen unter das BaFG oder das BFSG fallen, auditieren deine Website nach EN 301 549 und WCAG 2.2 und begleiten dein Team auf dem Weg zur konformen Umsetzung, in Österreich, Deutschland und der Schweiz.
Beratung oder Schulung anfragen
